Satzung für Gebietsverkehrswacht Mittweida

Satzung der Deutschen Verkehrswacht - Gebietsverkehrswacht Mittweida e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    "Deutsche Verkehrswacht - Gebietsverkehrswacht Mittweida e.V."
    und ist im Vereinsregister einzutragen.
  2. Sitz des Vereins, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 09648 Mittweida.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wurde am 17.11.1994 gegründet.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit und in eigener Initiative aller Mitglieder
     
    1. die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern,
    2. Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
    3. durch geeignete Maßnahmen zur Verkehrsunfallverhütung beizutragen,
    4. die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit zu vertreten,
    5. Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,
    6. an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken.
  2. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird der Verein die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. nach den örtlichen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf deren Zweck gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Deutsche Verkehrswacht-Gebietsverkehrswacht Mittweida e.V. arbeitet ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung..
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mitglieder der Vereinsorgene haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgene kann die Hauptversammlung auf der Grunglage der gesetzlichen Bestimmungen und bei Einhaltung der Gemeinnützigkeit, eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder der Gebietsverkehrswacht Mittweida sind:
     
    1. die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern,
    2. die Mitglieder des Vorstandes,
    3. natürliche Personen,
    4. juristische Personen,
    5. Verbände und Vereinigungen
    6. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  2. Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, daß er das Amt annimmt.
  3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied vollzieht der Geschäftsführende Vorstand: Sie ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  4. Jedes ordentliche Mitglied der Gebietsverkehrswacht Mittweida ist zugleich Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V..
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

    Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Geschäftsfüh¬renden Vorstand erklärt werden.

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt oder sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen. Über den Ausschluß entscheidet der Ge-schäftsführende Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekannt¬zugeben. Gegen die Entscheidung, ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Vorstand zulässig.

§5 Ehrenmitglieder

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Hauptversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern der Gebietsverkehrswacht Mittweida ernennen. Ehrenmitglieder sollen sich um die Förderung der Verkehrssicherheit besonders verdient gemacht haben.
  2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglie des, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit,
  3. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, Ausschluß oder Tod.

§6 Beitrag

  1. Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe und die Modalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen wird.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30. September des laufenden Jahres zu entrichten.

§7 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

  1. Die Gebietsverkehrswacht Mittweida darf ihren in § 1 bezeichneten Namen nur führen, wenn sie die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Sachsen beschlossenen Mindestanforderungen schriftlich in ihrer Satzung aufgenommen hat.
  2. Die Mitgliedschaft der Gebietsverkehrswacht Mittweida bedarf der Anerkennung durch die Landesverkehrswacht Sachsen e.V.. Dazu ist ein formloser Antrag erforderlich, dem die entsprechenden Vereinsunterlagen - insbesondere die Satzung - beizufügen sind.  

    e.V.
  3. Mindestanforderungen sind:
    1. Beschlüsse der Landesverkehrswacht Sachsen und der Deutschen Verkehrswacht werden als verbindlich anerkannt,
    2. Die Zuständigkeiten der Gebietsverkehrswacht Mittweida sind auf ihr jeweiliges Einzugsgebiet beschränkt.
    3. Alle Angelegenheiten, die darüber hinausgehen, werden durch die Landes-verkehrswacht Sachsen wahrgenommen.
  4. Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer der Landesverkehrs-wacht Sachsen können an den Beratungen aller Organe der Gebietsverkehrs-wacht Mittweida mit beratender Stimme teilnehmen.

§8 Organe des Vereins

Organe der Gebietsverkehrswacht Mittweida sind:

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand,
  3.  der Geschäftsführende Vorstand,
  4. der Beirat, wenn ein solcher gebildet wurde.

§9 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30.Mai, jedoch auf jeden Fall 2 Wochen vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen durchgeführt.
  3. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entsprechend der in der Stimmliste eingetragenen Anwesenheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
  4. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind:
     
    1. natürliche Personen,
    2. die juristischen Personen,
    3. die Vorstandsmitglieder,
    4. die Ehrenmitglieder.
  5. Die Einladung zur Hauptversammlung ist mindestens vier Wochen vordem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit den zur Verhandlung anstehenden Beschlußentwürfen zu übersenden. Als Termin gilt der Poststempel. Die öffentliche Bekanntgabe ist der schriftlichen Einladung gleichgesetzt.
  6. Der Vorstand muß eine Hauptversammlung einberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.
  7. Anträge an die Hauptversammlung können von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Wochen vordem Termin der Hauptversammlung schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet werden. Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung werden nur erörtert, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
  8. Die Hauptversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie
     
    • behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung,
    • nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer für das vergangene Geschäftsjahr entgegen,
    • beschließt über die Entlastung,
    • wählt den Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren und die Vertreter des Vereins zur Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen (Delegierte und Ersatzdelegterte),
    • wählt bis zu drei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
    • genehmigt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
    • beschließt Satzungsänderungen,
    • beschließt die Beitragsordnung gem. § 6 der Satzung.
    • beschließt die Vergütung der Mitglieder des Vereins gemäß § 3 (5)
  9. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ansonsten entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die durch amtliche Vorschriften erforderlich werden, kann der Vorstand beschließen und durchführen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
     
    • dem Vorsitzenden,
    • bis zu drei Stellvertretern des Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer,
    • bis zu 7 Beisitzern. 

      Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind zugleich Mitglieder des Vorstandes.
      Je 2 Personen aus dem Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB vertreten diesen gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand ist für die Durchführung der Verkehrswachtarbeit im Zuständigkeitsbereich des Vereins verantwortlich. Er beschließt dazu über die durchzuführenden Maßnahmen, soweit diese sich auf den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung beziehen. Für die Umsetzung der Vereinsarbert im Zuständigkeitsbereich können vom Vorstand örtliche Arbeitskreise gebildet werden. Diese sind juristisch nicht selbständig, ihre Finanzierung erfolgt im Rahmen des jährlichen Haushaltes der Gebietsverkehrswacht Mittweida
  3. Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß eine Vorstandssitzung einberufen werden.
  6. Für die Ressortverteilung wird vom Vorstand ein Geschäftsverteilungsplan beschlossen.
  7. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Fachausschüsse und zeitweilig tätige Projektgruppen berufen.

§11 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden der Gebietsverkehrswacht Mittweida
  • den Stellvertretern des Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Geschäftsführer, soweit ein solcher besteift ist,
  • einem Beisitzer als Vertreter der örtlichen Arbeitskreise.
  1. Je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Gebietsverkehrswacht Mittweida und beschließt über deren laufende Geschäfte, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand kann dem Geschäftsführer teilweise Vollmacht zur Vertretung des Vorsitzenden oder eines werteren Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes erteilen.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.

§12 Geschäftsführung

  1. Am Sitz des Vereins besteht eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.
  2. Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen, der vom Vorstand gewählt und im Falle eines Arbeitsverhältnisses vom Geschäftsführenden Vorstand angestellt wird.
  3. Der Geschäftsführer nimmt an der Versammlung aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teil.
  4. Staatliche Stellen und Revisionsorgane haben, wenn die Gebietsverkehrs wacht Mittweida staatliche Unterstützung erhält, jederzeit das Recht, auf der Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften Einsicht in die Bücher zu nehmen und Rechenschaft über die Verwendung der staatlichen Gelder zu fordern.

§13 Beirat

  1. Zur Förderung der Zwecke und Ziele des Vereins kann der Vorstand einen Beirat aus Persönlichkeiten mit besonderer Sachkenntnis berufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlung.
  2. Der Vorsitzende der Gebietsverkehrswacht Mittweida ist zugleich Vorsitzender des Beirates.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind zur Teilnahme an den Beiratssrtzungen jederzeit berechtigt.
  4. Die Amtszeit des Beirates endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der ihn berufen hat.
  5. Neben dem Beirat kann bei der Gebietsverkehrswacht Mittweida ein Förderkreis gebildet werden, dem natürliche und juristische Personen angehören können, wenn diese sich für die Förderung der Zwecke und Interessen des Vereins einsetzen.
  6. Die Mitglieder des Förderkreises werden vom Vorstand des Vereins berufen und abberufen. Seine Amtszeit endet mit der Auflösung der Gebietsverkehrswacht Mittweida

§14 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

  1. Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben. Jedes Organ kann zur Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder nicht Mitglieder des betreffenden Organs sein müssen.
  2. Abstimmungen durch schriftliche Umfrage sind im Vorstand und im Geschäftsführenden Vorstand zulässig, sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird.
  3. Alle Organe des Vereins sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Ihnen steht kein Stimmrecht zu.
  4. Über alle Sitzungen bzw. Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

§15 Auflösung

  1. Die Auflösung derGebietsverkehrswacht Mittweida kann nur in einer zu diesem Zweck ein berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter bzw. bisheriger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrs wacht Sachsen e.V.. Bei Nichtannahme seitens der Landesverkehrswacht Sachsen ist das Vermögen durch den zuständigen Landrat im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden.
  3. Vor der Abgabe des Vermögens sind etwaige Ansprüche Dritter bzw. Verbindlichkeiten und Forderungen des Vereins zu befriedigen.

Mittweida, den 09.12.2010

Download: Satzung der Deutschen Verkehrswacht - Gebietsverkehrswacht Mittweida e.V.

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